Es gehört zu den absoluten Selbstverständlichkeiten für die meisten Mieter: In der kalten Jahreszeit können sie (zumindest zu den gängigen Zeiten) frei entscheiden, ob und wie stark sie ihre Wohnung heizen. Anders war es bei einer Mieterin in Dortmund. Ihre Therme wurde von der Nachbarwohnung aus bedient. Eine Wärmezufuhr fand also auch nur statt, wenn dort aufgedreht war.

Im nördlichen Mitteleuropa kann man davon ausgehen, dass jede Wohnung eine eigene Heizung hat. (Grafik: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen)

Im nördlichen Mitteleuropa kann man davon ausgehen, dass jede Wohnung eine eigene Heizung hat. (Grafik: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen)

Ein unzumutbarer Zustand, meinte die Betroffene – und erhielt nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS vor dem Kadi recht. Im Urteil hieß es wörtlich: „Essentiale eines Mietvertrages im nördlichen Mitteleuropa ist, dass jeder Mieter in der klar definierten Messperiode seine Räume nach eigener Entscheidung beheizen kann und insoweit nicht auf die Mitwirkung eines Wohnungsnachbarn angewiesen ist.“ Die Mieterin habe dieses Heizproblem vor dem Einzug nicht erkennen können, weil durchaus eine Therme in ihrer Wohnung vorhanden war, allerdings nur für Warmwasser, wie sie später feststellte. (Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen 413 C 10946/13)