Ein Umstand, der allein oder mit anderen Umständen die Annahme eines minder schweren Falles begründet und der zugleich ein besonderer gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 ist, darf nur einmal berücksichtigt werden.
Werbung:
Neueste Beiträge
- Scheidungskosten sind keine außergewöhnliche Belastung – kein Steuerabzug möglich
- Neues Bundesdatenschutzgesetz im Bundestag
- Wenn der Polizei-Pressesprecher Foreigner-Fan ist…
- Einstweiliges Verfügungsverfahren gegen Böhmermann: LG Hamburg veröffentlicht Schmähgedicht
- Juristische Grenzfälle: Wenn Gerichte über Mauern, Zäune und dergleichen entscheiden müssen
Neueste Kommentare