Grundsätzlich kann der Käufer eines Hauses oder einer Wohnung nicht erwarten, dass ihm dauerhaft ein bestimmtes Panorama zur Verfügung steht. Denn oft hat es der Verkäufer gar nicht in der Hand, ob später auf anderen Grundstücken gebaut und damit die Aussicht versperrt wird. Anders sieht es nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS aus, wenn der betroffene Bauträger selbst der Verursacher der Sichtbehinderung ist. (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Aktenzeichen 3 U 4/14)
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Der Fall: Ein Käufer erwarb für rund 330.000 Euro eine Eigentumswohnung mit Blick auf die imposante Skyline von Frankfurt. Damit hatte der Bauträger eigens geworben. Nachdem die Käufer eingezogen waren, errichtete aber dieselbe Firma ein weiteres, dreigeschossiges Gebäude – und es war weitgehend vorbei mit dem Ausblick. Deswegen müsse der Vertrag rückabgewickelt werden, argumentierten die Vertragspartner, die sich hintergangen fühlten.
Das Urteil: Die zuständigen Zivilrichter vertieften sich in der Beweisaufnahme genau in die Frage, was die Kläger denn vorher und was sie nachher gesehen hätten. Sie stellten fest, dass von der Skyline nur noch Messeturm und Europäische Zentralbank übrig geblieben seien. Zu wenig, wie sie befanden. Der Panoramablick sei auf empfindliche Weise eingeschränkt, der Kauf konnte tatsächlich rückgängig gemacht werden.
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