Nach einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs müssen Banken Kreditnehmer, die einen Kredit oder ein Darlehen vorzeitig zurückzahlen, zu erheblich günstigeren Bedingungen aus dem Vertrag lassen. Banken müssen ihre Schuldner so behandeln, als wenn diese bis zum Ende der eigentlichen Zinsbindung ihr Recht auf Sondertilgungen genutzt hätten.
Das Gerichtsurteil betrifft vor allem Immobilienkäufer, die ihr Baudarlehen früher ablösen möchten.
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„Zukünftige Sondertilgungsrechte werden bei vorzeitiger Darlehens-Tilgung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt.“ So oder recht ähnlich steht es in vielen Kreditverträgen der Banken und Sparkassen. Diese Klausel der beklagten Sparkasse Aurich hat der Bundesgericht (BGH) jetzt für unwirksam erklärt.
Damit müssen nun alle Banken ihre Darlehensverträge etwas kundenfreundlicher machen. Wer als Verbraucher diese Klausel in seinem Darlehensvertrag entdeckt, sollte die Bank oder Sparkasse auf dqas Urteil hinweisen.
BGH: Klausel für Vorfälligkeitsentschädigung unwirksam
Eine Klausel im Kleingedruckten, die zukünftige Sondertilgungsrechte des Kunden bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht berücksichtigt, ist unwirksam, schreibt das Gericht in einer Pressemitteilung (Aktenzeichen.: XI ZR 388/14).
Geringere Restschuld bedeutet geringeren Zinsschaden
Wenn ein Darlehensnehmer regelmäßig die im Kreditvertrag bereits vorgesehenen und damit vereinbarten Sondertilgungen an seine Bank überweist, sinkt seine Restschuld Jahr für Jahr. Und genau diese möglichen Tilgungen müssen die Banken in ihre Rechnung einbeziehen, wenn sie kündigenden Kreditkunden ihren Zinsschaden wegen Vorfälligkeit berechnen. Dadurch kann sich die Restschuld, für die der Kunde einen Zinsschaden an seine Bank zu bezahlen hat, erheblich verringern.
Wenn ein Kreditnehmer laut Kreditvertrag jedes Jahr zehn Prozent des anfänglichen Kreditbetrages sondertilgen darf und seine Zinsbindung noch fünf Jahre läuft, würde sich die Restschuld, für die eine Bank die Vorfälligkeitsentschädigung ermittelt, fast halbieren (reguläre Zinsen und Tilgungen hier nicht berücksichtigt). Dies ist mathematisch die Folge aus dem BGH-Urteil für Banken und Verbraucher.
Für die Geldhäuser, die mit Vorfälligkeitsentschädigungen viel Geld verdienen, dürfte das höchste deutsche Gericht ein teures Urteil gesprochen haben.
Was bedeutet das konkret für die Kreditnehmer?
Wer einen Immobilien- oder Ratenkredit vorzeitig ablösen kann, sollte im Kreditvertrag nachsehen, ob dort auch Sondertilgungen vorgesehen waren. Hat der Kreditnehmer dieses Recht, ist bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung bei frühzeitiger Rückzahlung nur der entgangene Zins zu berechnen, der entstanden wäre, wenn der Darlehensnehmer alle Sondertilgungsmöglichkeiten genutzt hätte. Das gilt natürlich auch für Umschuldungsangebote.
Weisen Sie deshalb Ihren Bankberater darauf hin und akzeptieren Sie kein Rückzahlungsangebot bzw. Ablöseangebot, in dem das nicht berücksichtig wurde.
Vorinstanzen:
Landgericht Aurich – Urteil vom 8. November 2013 – 3 O 668/13
Oberlandesgericht Oldenburg – Urteil vom 4. Juli 2014 – 6 U 236/13 (ZIP 2014, 2383 ff.)
* § 307 BGB
Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
** § 490 BGB
Außerordentliches Kündigungsrecht
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(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs. 3 Satz 2 vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).
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